Conditions générales

Die französische Version beansprucht Vorrang.

1. Gegenstand

1.1 Der Vertrag, der den Mandanten bindet (nachfolgend als „der Auftraggeber“ bezeichnet), ist ein Mandatsvertrag. Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und einer Einzelperson (nachfolgend als „der Beauftragte“ bezeichnet) geschlossen, alternativ und individuell von Eigenmann Avocats SA, Me Cotti, Me Chapus-Rapin, Me Beuchat und Me Monnard Séchaud (nachfolgend als „der Beauftragte“ bezeichnet), ausnahmsweise mit einem unabhängigen Mitarbeiter, und nicht mit Eigenmann Associés als solche, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt, oder mit allen Partnern. Der Partner kann jedoch unter seiner eigenen Verantwortung ersetzt werden.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes mit dem jeweiligen Beauftragten abgeschlossene Mandat sowie für jede Erweiterung des ursprünglichen Mandats oder zusätzliches Mandat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

2. Verpflichtungen des Beauftragten

2.1 Der Beauftragte verpflichtet sich, seine Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Das Mandat ist ein Vertrag nach bestem Bemühen; der Beauftragte garantiert nicht das Eintreten eines spezifischen Ergebnisses, insbesondere nicht den Ausgang eines Rechtsverfahrens.

2.2 Der Beauftragte verpflichtet sich, den Auftraggeber regelmässig über den Fortschritt des Mandats und die verschiedenen unternommenen Schritte zu informieren.

2.3 Der Beauftragte ist berechtigt, alle Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats einzuziehen. Der Beauftragte verpflichtet sich, die im Namen des Auftraggebers erhaltenen Gelder auf ein Klientengeldkonto einzuzahlen, d.h. auf einem Konto für die Gelder aller Kunden des Beauftragten.

2.4 Die Gelder des Auftraggebers werden nicht verzinst. Etwaige negative Zinsen gehen zu lasten der Auftraggeber.

2.5 Der Beauftragte händigt dem Auftraggeber die in seinem Namen erhaltenen Beträge auf Anfrage aus, ausser in Fällen, in denen der Beauftragte berechtigt ist, sie mit seinen Honoraren, Auslagen oder anderen Gebühren zuzüglich Mehrwertsteuer zu verrechnen.

2.6 Nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Versand seiner Schluss-Honorarnote ist der Beauftragte berechtigt, die Dokumente des Auftraggebers in seinen Akten zu vernichten.

2.7 Der Beauftragte verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Auftraggebers gemäss der unter folgendem Link zugänglichen Datenschutzerklärung zu verarbeiten (die französische Version beansprucht Vorrang): Datenschutzerklärung – Eigenmann Avocats – Anwalts- und Notarkanzlei – Lausanne, Locarno (eigenmann-avocats.ch)

 

3. Verpflichtungen des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Beauftragten seine Wohnadresse und alle weiteren Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.) sowohl anfänglich als auch im Falle nachträglicher Änderungen mitzuteilen

3.2 Der Auftraggeber wird den Beauftragten über jegliche Fragen bezüglich des Fortschritts des Mandats und über etwaige Unzufriedenheit informieren. Im Falle von Unsicherheiten wird der Auftraggeber von sich aus beim Beauftragten um Erklärungen bitten.

3.3 Wenn seine Zustimmung erforderlich ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, so schnell wie möglich auf Nachrichten zu antworten. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass der Beauftragte von seiner Schnelligkeit abhängt.

3.4 Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht erreichbar ist und ein dringendes Einschreiten erforderlich ist, wird der Beauftragte hiermit ermächtigt, weisungsfrei in der von ihm für am geeignetsten gehaltenen Weise zu handeln, um die Interessen des Auftraggebers zu schützen, vorausgesetzt jedoch, dass der Beauftragte  sowohl für Ausgaben als auch für Honorare finanziell abgesichert ist.

3.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Beauftragten alle für die Erfüllung des Mandats nützlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen und alle für die Tätigkeit des Beauftragten notwendigen Informationen offenzulegen. Dem Auftraggeber ist bekannt und er erkennt an, dass der Beauftragte auf die rechtzeitige Erteilung von  Informationen und Dokumenten durch den Auftraggeber angewiesen ist und verpflichtet sich, wahrheitsgemässe Informationen und Dokumente zu übermitteln.

3.6 Der Auftraggeber, der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, informiert den Beauftragten hierüber und ermächtigt diesen, der Versicherung mündliche oder schriftliche Informationen über das Mandat zu erteilen. Zu diesem Zweck entbindet der Auftraggeber den Beauftragten und seine Mitarbeiter von der  beruflichen Schweigepflicht.

 

4. Fernkommunikationsmethoden

4.1 Der Auftraggeber und der Beauftragte haben vereinbart, hauptsächlich die folgenden Fernkommunikationsmethoden zu verwenden: Telefon, Postsendungen und elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere Fax und E-Mails.

4.2 Der Auftraggeber ist sichder Risiken bewusst, die mit Übermittlung von Informationen, insbesondere auf elektronischem Wege, verbunden sind, d.h. vor allem, dass sich ein unbefugter Dritter Zugang auf die Daten verschafft, diese missbraucht oder dass die Übertragung fehlerhaft sein kann. Dennoch wünscht der Auftraggeber, diese Kommunikationsmethode zu bevorzugen  zu priorisieren, ohne ein Verschlüsselungsverfahren zu definieren. Der Auftraggeber ermächtigt den Beauftragten ausdrücklich, unverschlüsselte Daten zu verwenden, wobei er sich der Risiken voll bewusst ist.

4.3 Dem Auftraggeber wurde mitgeteilt, dass solche Nachrichten verloren gehen, verändert oder gefälscht werden können, mit oder ohne Zutun eines Dritten. Gewöhnliche E-Mails sind nicht vor dem Zugriff Dritter geschützt, so dass ihre Vertraulichkeit nicht garantiert werden kann. Der Beauftragte haftet nicht für die Vollständigkeit der Kommunikation  und gewährt keinen Schadensersatz für etwaige Schäden, die aus solchen Umständen resultieren. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Nachrichten im Spamfilter landen können. Im Notfall verpflichtet sich der Auftraggeber, andere Kommunikationsmittel zu verwenden, um den Beauftragten zu kontaktieren.

4.4 Sollte trotz der ergriffenen Maßnahmen ein Virus oder ein sonstiger  Eindringling durch eine E-Mail des Beauftragten in das Betriebssystem des Auftraggebers eindringen, so lehnt der Beauftragte jegliche Verantwortung ab und haftet nicht  für möglicherweise daraus resultierende Schäden.

 

5. Aktenverwaltung

5.1 Der Beauftragte entscheidet frei über die Art und Weise, wie er die Akte des Auftraggebers führt. Der Beauftragte kann computerisierte Akten erstellen, die allen seinen Mitarbeitern zugänglich sind.

5.2 Der Auftraggeber allein ist verantwortlich für die Aufbewahrung der Originaldokumente oder Kopien, die ihm übergeben wurden. Sobald diese Dokumente übergeben sind, kann der Auftraggeber deren Herausgabe, Aufbewahrung oder Archivierung nicht verlangen. Die Originale der Dokumente werden kopiert und dem Auftraggeber zurückgegeben. Der Auftraggeber behält sie und ist sich bewusst, dass die Justizbehörden jederzeit die Einsicht der Originale verlangen können.

5.3 Der Auftraggeber wurde darüber informiert, dass die Wartung und der Betrieb der Computersysteme des Beauftragten ausgelagert sind, und er erteilt  seine Zustimmung hierzu.

 

6. Honorare und Auslagen

6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vom Beauftragten vorgestreckten Auslagen zu erstatten und dessen Honorare und Spesen zu bezahlen.

6.2 Die Honorare werden auf Grundlage der Umstände des Einzelfalles, der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit, dem Interesse des Auftraggebers, der Erfahrung des Anwalts, der Verkehrssitte, der Dringlichkeit und dem Ausgang des Verfahrens bestimmt. Ändern sich die Umstände, insbesondere zum ersten Januar eines jeden Jahres, können die Honorare und Spesen vom Beauftragten angepasst werden.

6.3 Bei Eröffnung einer neuen Akte ist der Beauftragte berechtigt, ein Honorar von CHF 100 für die Erstellung der Akte zu verlangen.

6.4 Der Beauftragte kann auf eigene Initiative oder auf Anfrage Zwischenabrechnungen ausstellen. Zwischenabrechnungen und Schluss-Honorarnoten sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

6.5 Die Rechnungen umfassen Honorare, Spesen und andere vom Beauftragten im Rahmen seines Mandats bezahlten Beträge, zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

6.6 Die Reisezeit wird als Arbeitszeit  zuzüglich  der tatsächlichen Kosten des verwendeten Verkehrsmittels gerechnet.

6.7 Unterkunftskosten, die bei der Ausführung des Mandats entstehen, trägt der Auftraggeber.

6.8 Sonstige Auslagen werden mit 5 % des Honorars festgesetzt.

6.9 Der Auftraggeber entbindet den Beauftragten ausdrücklich von der beruflichen Verschwiegenheit im Falle der Nichtzahlung oder Teilzahlung einer Zwischenabrechnung oder Schluss-Honorarnote, soweit dies für die Eintreibung seiner Forderung notwendig ist, insbesondere gegenüber dem Betreibungsamt oder der zuständigen Behörde.

 

7. Gerichts- oder Verwaltungsgebühren

7.1 Gerichts- oder Verwaltungsgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden nicht vom Beauftragten vorgestreckt. Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung und ist über die Konsequenzen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung informiert worden. Wenn der Beauftragte ausnahmsweise zustimmt, diese Zahlung zu leisten, hat er das Recht, eine Erstattung zu verlangen.

 

8. Forderungen gegen den Auftraggeber

8.1 Der Beauftragte ist berechtigt, etwaige Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat (wie etwa aus einer Schluss-Honoranote  oder Zwischenabrechnung), mit den Werten oder Vermögenswerten zu verrechnen, die er vom Auftraggeber erhalten hat oder im Namen des Auftraggebers erhalten hat.

 

9. Vorschuss

9.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Beauftragten alle Vorschüsse für die Ausführung des Mandats zu zahlen. Die Vorschüsse werden nicht verzinst. Die Vorschüsse sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Vorschüsse bis zum Ende des Mandats in den Händen des Beauftragten verbleiben können; der Vorschuss wird von der Schluss-Honoranote  in Abzug gebracht.

 

10. Unentgeltliche Rechtspflege

10.1 Der Auftraggeber erkennt an, über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von unentgeltlicher Rechtspflege informiert worden zu sein.

10.2 Wenn der Auftraggeber von der unentgeltlichen Rechtspflege profitiert, verpflichtet er sich dennoch, die vom Beauftragten üblicherweise berechneten Honorare und Spesen für alle Massnahmen zu bezahlen, die ergriffen wurden, bevor die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.

10.3 Der Beauftragte ist berechtigt, vom Auftraggeber den Betrag zu fordern, der den üblicherweise vom Beauftragten berechneten Honoraren und Spesen entspricht, wenn der Auftraggeber während oder am Ende des Gerichtsverfahrens zahlungsfähig wird.

10.4 Der Beauftragte ist berechtigt, alle Parteientschädigungen einzuziehen. Wenn die vom Richter zugesprochene Parteientschädigung niedriger ist als die vereinbarten Honorare, ist der Beauftragte berechtigt, die Differenz zu fordern, vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

11. Haftung

11.1 Der Beauftragte hat keine Ergebnispflicht, sondern eine Sorgfaltspflicht.

11.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den  doppelten Betrag des vomBeauftragten für den spezifischen Fall erhaltenen Honorars begrenzt, jedoch nicht mehr als CHF 2’000’000.

11.3 Wenn der Beauftragte Eigenmann avocats SA ist, kann kein Anwalt, Geschäftsführer, Direktor oder Mitarbeiter des Beauftragten für irgendwelche Verluste oder Schäden im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats verantwortlich gemacht werden. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf das Recht, gegen einen Anwalt, Geschäftsführer, Direktor oder Mitarbeiter, der innerhalb von Eigenmann avocats SA tätig ist, rechtliche Schritte einzuleiten.

11.4 Hat der Auftraggeber bestimmte Assistenten eingesetzt und separate vertragliche Beziehungen mit ihnen eingegangen, ist die Haftung des Beauftragten für diese Personen ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle externen Spezialisten, die der Beauftragte im Namen des Auftraggebers engagiert hat.

 

12. Beendigung des Mandats

12.1 Beide Parteien können ihr Verhältnis jederzeit beenden, ausser bei Kündigung zur Unzeit. Eine Kündigung gilt nicht als zur Unzeit erfolgt, wenn sie durch die Nichtzahlung oder nur teilweise Zahlung der Vorschüsse oder Honorare des Beauftragten gerechtfertigt ist.

 

13. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

13.1 Für alle Streitigkeiten oder Konflikte, die aus diesem Mandat entstehen, akzeptiert der Auftraggeber ausdrücklich die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte in Lausanne, vorbehaltlich entgegenstehender zwingender Gesetzesbestimmungen. Ferner erkennt der Auftraggeber die Anwendung des materiellen schweizerischen Rechts und des Waadtländer Rechts an, unter Ausschluss der  Kollisionsregeln.

 

14. ANNAHME UND ÄNDERUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN

14.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden gelegentlich geändert oder aktualisiert. Sie werden auf der Website veröffentlicht. Über ihre Existenz wird der Auftraggeber bei Anforderung des Vorschusses oder Versendung der Honorarnote informiert. Sie gelten als vom Auftraggeber durch Zahlung des vereinbarten Vorschusses oder der Honorarnote als akzeptiert. Sie gelten ebenfalls als akzeptiert, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der Zusendung der Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses oder der Honorarnote widerspricht.

 

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1 Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass das Mandat ihn ausschliesslich an den Beauftragten bindet, unter Ausschluss des Anwalts, der durch einen gesonderten Akt die Befugnis erhalten hat, ihn vor Gericht  zu vertreten, und gegen den er keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mandat geltend machen kann.

15.2 Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass die französische Version der allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang beansprucht.